Satzung

 

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Sprachform bei der Formulierung dieser Satzung gewählt. Der Verein versichert, dass alle Personen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt betrachtet werden.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen „Sportverein Schweigen-Rechtenbach 1929 eV“. Er hat seinen Sitz in

    Schweigen-Rechtenbach.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze Zweck des Vereins ist:

  1. die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Sportarten: Fußball im Aktiven- und Jugendbereich, sowie Übungsstunden der Gymnastikabteilung. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. am Spielbetrieb teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.

  2. Förderung der Kultur durch die Theatergruppe des Sportvereins

  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der darstellenden Kunst.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Entstandene Auslagen, wie z.B. Fahrtkosten, dürfen ausdrücklich erstattet werden.

  4. Die Vereinsfunktionen werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft kann aber bei Bedarf im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten eine Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

-ordentlichen Mitgliedern

-fördernden Mitgliedern

-Ehrenmitgliedern

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt ist der Vorstandschaft schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

    • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

      Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Entscheidung hat sie dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die Vorstandschaft mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch die Vorstandschaft erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

    § 10 Organe

    Die Organe des Vereins sind

    • die Vorstandschaft

    • die Mitgliederversammlung

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchsten fünf Personen.

  2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

§ 12 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht mindestens aus:

    1. dem geschäftsführenden Vorstand nach § 11

    2. mindestens drei und höchstens sieben Beisitzern und kann erweitert werden um

    3. den Schriftführer

    4. den Spielleiter Aktive Mannschaften

    5. den Spielleiter AH-Mannschaft

    6. den Jugendleiter

    7. die Abteilungsleiter

  2. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des geschäftsführenden Vorstandes, bei deren Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Die Vorstandschaft ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; sie ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Die Vorstandschaft kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über ihre Tätigkeit hat die Vorstandschaft der Mitgliederversammlung zu berichten.

  3. Die Vorstandssitzung leitet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss erklären.

  4. Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer ernennen nach Bedarf durch Beschluss

    1. Den Schriftführer

    2. Den Spielleiter Aktive Mannschaften

    3. Den Spielleiter AH-Mannschaft

    4. Den Jugendleiter

    5. mehrere Abteilungsleiter

  5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter gem. Ziff. 1 in einer Person ist grundsätzlich zulässig, die Vereinigung der Vorstandsämter gem. Ziff. 1.i und Ziff. 1.ii ist unzulässig.

  6. Im Falle einer Vereinigung von Vorstandsämtern erhält die Person dennoch nur eine Stimme in der Vorstandschaft.

§ 13 Amtsdauer des Vorstands

Geschäftsführender Vorstand und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 14 Besonderer Vertreter

Der geschäftsführende Vorstand kann einen Vertreter berufen, der Zugriff auf die Finanzen des Vereins erhält und stellvertretend für den geschäftsführenden Vorstand Bankgeschäfte tätigen kann. Die Person muss Mitglied des Vereins sein und kann Teil der Vorstandschaft nach § 12 sein. Die Berufung erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes und benötigt 2/3 der Stimmen. Der Besondere Vertreter kann jederzeit durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von seinen Aufgaben entbunden werden.

§ 15 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Vorstandschaft beantragt.

    § 16 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

    • Entlastung der Vorstandschaft

    • Wahl des geschäftsführenden Vorstandes

    • Wahl der Beisitzer

    • Wahl der Kassenprüfer

    • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

    • Genehmigung des Haushaltsplans

    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

    • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

    • Ernennung von Ehrenmitgliedern

    • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

    • Beschlussfassung über Anträge

§ 17 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in den Aushängekästen und im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.

  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können von der Vorstandschaft und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung der Vorstandschaft schriftlich mit Begründung vorliegen.

  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des zu ändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

‌§ 18 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    Es soll folgende Feststellungen enthalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung

    • der Versammlungsleiter

    • der Protokollführer

    • die Zahl der erschienenen Mitglieder

    • die Tagesordnung

    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

  5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 19 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 20 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 21 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft oder eines eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Vorstandschaft jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 22 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann die Vorstandschaft eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Vorstandschaft beschlossen. Darüber hinaus kann die Vorstandschaft weitere Ordnungen erlassen.

§ 23 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 18 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Sportbund Pfalz, Barbarossaring 56, Kaiserslautern in Rheinland-Pfalz, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 22. März 2024 beschlossen worden und tritt ab sofort in Kraft.

Schweigen-Rechtenbach, 22. März 2024